Rundbrief Nr. 29/25
Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. Januar 2025 die Erstfassung der Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL) gemäß § 136a Abs. 6 SGB V beschlossen.
Die Richtlinie legt einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene, risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer fest und tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Beschluss und die dazugehörigen Tragenden Gründe sind unter dem nachfolgenden Link abrufbar: https://www.g-ba.de/beschluesse/7034/.
Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag sieht die Erstfassung der QbT-RL in § 1 Abs. 1 als Anwendungsbereich "an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer" vor.
Die Tragenden Gründe führen hierzu aus: "Gemäß § 136a Abs. 6 Satz 1 SGB V werden die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen erfasst. Hierzu gehören zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, zugelassene medizinischen Versorgungszentren, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte sowie die ermächtigten Einrichtungen (vgl. § 95 Abs. 1 SGB V) (BT-Drs. 19/26822, S. 86) und die von diesen erbrachten Leistungen (kollektiv, selektiv sowie auch belegärztlich, sofern die belegärztlichen Leistungen in einem QS-Verfahren der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) der vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet sind."
Für Krankenhäuser können sich aus Teil 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der DeQS-RL Berührungspunkte für Krankenhäuser ergeben, sofern sie im Rahmen einer ermächtigten Leistungserbringung an der vertragsärztlichen (bzw. vertragszahnärztlichen) Versorgung teilnehmen, über die KV/KZV abrechnen, für diese Leistungen ein entsprechendes DeQS-Verfahren existiert und die diesbezüglichen DeQS-Daten entsprechend über die Datenannahmestelle für den vertrags(zahn-)ärztlichen Sektor (KV/ KZV) an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übermitteln. Diese Daten werden wie üblich im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens bewertet und die Ergebnisse mit Unterstützung der LAGen zukünftig im Online-Portal gemäß QbT-RL veröffentlicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle