Rundbrief Nr. 18/25
DeQS-RL - Änderungen im Teil 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Teil 1 der DeQS-RL wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Der wesentliche Teil der Änderungen betrifft den Ablauf des Stellungnahmeverfahrens und die Einleitung von Maßnahmen der Stufen 1:
a) Zielvereinbarung
b) Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
c) Teilnahme an Qualitätszirkeln
d) Teilnahme an Audits
e) Begehungen/Visitationen, sofern die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer zustimmt
f) Teilnahme an Peer Reviews
g) Implementierung von Vorgaben für das interne Qualitätsmanagement
h) Implementierung von Behandlungspfaden
i) Implementierung von Standard Operating Procedures (SOPs)
j) Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien und
k) Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse.
und Maßnahmenstufe 2:
a) eine Korrektur der Vereinbarung im Einvernehmen mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer
b) Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a und b mit entsprechenden Empfehlungen
c) die Information Dritter über Verstöße gegen Qualitätsanforderungen, wobei Dritte in diesem Sinne insbesondere folgende Stellen sind, die nur in Kenntnis dieser Information ihre gesetzlichen oder untergesetzlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen können:
aa) die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden,
bb) die Gesundheitsämter,
cc) Überwachungs- und Prüfungskommission bei der Bundesärztekammer hinsichtlich der Leistungsbereiche der Transplantationsmedizin nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V.
d) Empfehlung für eine einrichtungsbezogene Veröffentlichung durch den G-BA von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen bei besonders schwerwiegenden Verstößen.
Insbesondere möchten wir auf den neu formulierten § 17 Teil 1 der DeQS-RL hinweisen, hier der neue Absatz 6, Satz 6:
„Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer haben gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht vor Übermittlung ihrer Stellungnahmen sicherzustellen, dass in den Stellungnahmen keine über die für Qualitätssicherungszwecke hinausgehenden personenbezogenen Daten von Patientinnen oder Patienten enthalten sind. Zur Vermeidung einer Leistungserbringeridentifikation dürfen die Stellungnahmen auch keine einrichtungsidentifizierenden Daten enthalten. Auf diese Verpflichtungen weisen die Stellen nach § 5 Absatz 4 bzw. § 7 Satz 2 auch im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme hin.“
Den vollständigen Beschluss und die dazugehörigen Tragenden Gründe finden Sie unter https://www.g-ba.de/beschluesse/6984/.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle