Rundbrief Nr. 04/21 - Qesü

QS WI – update 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 23. Februar 2021 einen Beschluss zur Änderung des Verfahrens 2 (QS WI) veröffentlicht.

U.a. wurde der § 20 Absatz 3 wie folgt ergänzt:
"(3) Für das Erfassungsjahr 2020 wird die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation gemäß § 3 Absatz 2 (Anlage II Buchstaben d und e) für alle Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen ausgesetzt. Für das Erfassungsjahr 2021 wird die fallbezogene QS-Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe b (Anlage II Buchstabe c) für die Krankenhäuser ausgesetzt. Ebenso werden für 2021 die Sozialdatenlieferungen gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben a und b (Anlage II Buchstaben a und b), die sich auf das Erfassungsjahr 2021 beziehen, ausgesetzt. Aufgrund dessen verlängert sich der Zeitraum der Erprobung gemäß § 19 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022.“

In den Tragenden Gründen findet sich folgende Erklärung:

Einrichtungsbezogene QS-Dokumentation

„Der G-BA folgt der Empfehlung des IQTIG (Bundesqualitätsbericht 2019/2020, wissenschaftliche Begleitung der Erprobung 2019/2020) die einrichtungsbezogene Dokumentation für das Erfassungsjahr 2020 auszusetzen. Die Empfehlung gründet sich auf dem vom IQTIG benannten umfangreichen Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das Fehlen einer Sollstatistik, die auch für das Erfassungsjahr 2020 aus technischen Gründen nicht mehr realisiert werden kann und Überarbeitungsbedarf in Bezug auf unspezifische und unklare Formulierungen in den Fragebögen. Diese Anpassungen und Weiterentwicklungen können bis zum Erfassungsjahr 2020 nicht behoben werden und würden somit erneut zu den bekannten Problemen, wie einem weiteren Akzeptanzverlust bei den 3 teilnehmenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern, der fehlenden Möglichkeit der Bewertung der Vollzähligkeit sowie zu einer teilweise deutlich eingeschränkten Validität der erfassten Qualitätsdaten für bestimmte Einrichtungen und für einige Qualitätskennzahlen, führen. Dies begründet die Notwendigkeit, der kurzzeitigen Aussetzung. Hygienerechtliche Vorschriften finden sich in verschiedenen Gesetzen, wie zum Beispiel dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), den länderspezifischen Hygieneverordnungen, dem Medizinproduktegesetz (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MpBetreibV), dem Arbeitsschutzgesetz oder auch in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wieder. Für die Überwachung der Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes und des Medizinproduktegesetzes mit den entsprechenden Verordnungen sind unterschiedliche Behörden – Gesundheitsämter, Regierungspräsidien, Gewerbeaufsichtsämter, Eichämter – zuständig, so dass weiterhin Begehungen mit gleicher Zielrichtung von verschiedenen Behörden durchgeführt werden. Fünf der neun Themengebiete bzw. Kennzahlen der einrichtungsbezogenen QS-Dokumentation sind ebenso Inhalt der regulären Begehungen durch die staatlichen Behörden und werden regulär durch diese geprüft.
Die empfohlene Aussetzung der Dokumentation der einrichtungsbezogenen und fallbezogenen Dokumentation stellt damit keinesfalls die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur Hygiene und Infektionsschutz (Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz etc.) in Frage.“ 

Fallbezogene QS-Dokumentation

„Zu den Indikatoren der postoperativen nosokomialen Wundinfektionen können im dritten Jahr der umfangreichen Datenerhebung (fallbezogene QS-Dokumentation) noch keine Ergebnisse berichtet werden, da die Sozialdaten bei den Krankenkassen noch nicht mit ausreichender Vollzähligkeit vorliegen und der Anteil an Sozialdaten, die mit den QS-Dokumentationsdaten verknüpft werden können, nur bei 90 % liegt. Somit lässt die Datenbasis bislang noch keine statistisch ausreichend belastbaren vergleichenden Auswertungen zu. Mit Abschluss des Erfassungsjahres 2020 werden aus vier Erfassungsjahren Daten zu nosokomialen postoperativen Wundinfektionen (fallbezogener Teil des QS-Verfahrens QS WI) vorliegen. Auf Basis dieser vier Erfassungsjahre wird vom IQTIG geprüft, inwiefern noch Anpassungs- und ggf. Weiterentwicklungsbedarf im Hinblick auf die Erfassung der Daten zu postoperativen nosokomialen Infektionen (fallbezogene QS-Dokumentation) besteht. Eine weitere Erfassung im Rahmen des vorgesehenen Erprobungszeitraums würde keinen weiterführenden Nutzen generieren, um den Erfassungsaufwand zu rechtfertigen. Daher empfiehlt das IQTIG für das Erfassungsjahr 2021, die QS-Dokumentation zu postoperativen nosokomialen Wundinfektionen (fallbezogene QS-Dokumentation) auszusetzen, um diese dann nach Umsetzung der ggf. notwendigen Anpassungen für das Erfassungsjahr 2022 wiedereinzusetzen. Der Erprobungszeitraum des gesamten Verfahrens QS WI verlängert sich aufgrund des bestehenden Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarfs um ein Kalenderjahr.“

Den vollständigen Beschlusstext, die Tragenden Gründe und das Prüfungsergebnis des BMG können Sie unter nachfolgendem Link abrufen:

https://www.g-ba.de/beschluesse/4640/

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hohnhold
Leiter der Geschäftsstelle Qesü

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