Rundbrief Nr. 15/25
Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Änderung bzw. Präzisierung in der QSFFx-RL im § 7 Abs. 7 vorgenommen.
Er lautet wie folgt:
„Übermittelt ein Krankenhaus trotz zweimaliger Aufforderung durch die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen mit jeweils vierwöchiger Fristsetzung erforderliche Daten des Nachweisverfahrens nach § 6 nicht, ist ein Abschlag in Höhe von 75 Prozent für die im Zeitraum vom Tag nach Ablauf der zweiten Frist bis zum Tag der tatsächlichen Übermittlung der erforderlichen Daten erbrachten Leistungen nach Anlage 1 vorzunehmen.“
Die Änderungen in § 7 Absatz 7 QSFFx-RL dienen der Klarstellung, für welchen Zeitraum ein Abschlag vorzunehmen ist und dass die Aufforderungen zur Übermittlung der Daten durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erfolgen. Der vollständige Beschluss ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: https://www.g-ba.de/beschluesse/7180/.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle